Allgemeine Verkaufsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
Verkaufsbedingungen von GMI-Martinek gelten für alle Lieferungen und Leistungen im Internet. Von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
1. Bestellungen von Waren und Dienstleistungen im Internet werden von uns schriftlich (z. B. per Telefax, e-mail, Übersendung eines Bestellformulars) entgegengenommen. Das Risiko einer nichtaufklärbaren, fehlerhaften Übermittlung liegt beim Kunden.
2. Besondere, abweichende Vereinbarungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Bestätigung durch GMI-Martinek.
3. Die Warenbeschreibungen auf den web-Adresse: www.gmi-martinek.de stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar und werden nicht Vertragsbestandteil.
§ 3 Datenschutz
Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen persönlichen Daten werden von GMI-Martinek gespeichert. Eine Weitergabe der Daten an Dritte, die nicht mit der Durchführung der Bestellung befasst sind, erfolgt nicht.
§ 4 Annullierungskosten
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann GMI-Martinek unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 20 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
§ 5 Preise
1. Die in der GMI-Martinek Auftragsbestätigung aufgeführten Preise gelten bei jeder Art Bestellung. Sie enthalten nicht die jeweils geltende Mehrwertsteuer. Im Einzelfall können zwischen den Preisangaben im Internet und den Katalogpreisen Abweichungen bestehen. Der Besteller kann daraus jedoch keine Rechte herleiten.
2. Für die Bestellung im Internet gelten die angegebenen Preise exklusive Verpackungs- und Transportkosten. Beim Versand außerhalb der Bundesrepublik Deutschland versteht sich der Preis zuzüglich der Verpackungs- und Transportkosten, die auf Anfrage mitgeteilt werden.
3. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen dem Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als zwei Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist GMI-Martinek berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung mehr als 7 % des vereinbarten Preises beträgt.
Ist der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 6 Wochen liegen.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von GMI-Martinek anerkannt sind.
§ 6 Lieferung
1. Liefertermine oder Leistungstermine sind unverbindlich, es sei denn, dass in einer schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
2. Vorbehaltlich sofortiger Verfügbarkeit der bestellten Ware wird diese möglichst kurzfristig an die im Bestellformular oder bei der Anmeldung im Internet angegebenen Lieferadresse, nach Zahlungseingang bei GMI-Martinek, übersandt.
3. Verpackungen werden Eigentum des Bestellers. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen. GMI-Martinek behält sich vor bei bestimmten Waren oder bei Sammelbestellungen eine Befreiung von den Versandkosten vorzunehmen. Ein Anspruch darauf besteht für den Besteller nicht.
4. Ist ein Artikel nicht mehr lieferbar, so teilt GMI-Martinek dem Besteller dies mit und erstattet ggf. geleistete Zahlungen; GMI-Martinek ist dann von der Lieferpflicht befreit.
5. Sofern ein schriftlicher Liefertermin in einer Auftragsbestätigung genannt wurde, so beginnt die Lieferfrist mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang der vereinbarten Zahlung.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand, sofern besonders vereinbart, beim Besteller angeliefert wurde.
Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von GMI-Martinek liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen oder Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von GMI-Martinek nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von GMI-Martinek werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
6. Teillieferungen sind innerhalb der vereinbarten Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
7. Die Einhaltung einer Lieferverpflichtung setzt in jedem Fall die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.
8. Konstruktions- und Formänderungen, die auf verbesserte Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
9. Gerät GMI-Martinek in Verzug, so ist eine Schadenersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf einen Betrag von 10 % des vorhersehbaren Schadens begrenzt. Weitergehende Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
§ 7 Annahme/Abnahme und Gefahrübergang
1. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen/abzunehmen. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder GMI-Martinek noch andere Leistungen, z. B. die Anfuhr und/ oder Aufstellung übernommen hat. Auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch GMI-Martinek gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. GMI-Martinek ist jedoch verpflichtet auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen.
4. An- und Rücklieferung erfolgt in jedem Fall auf Gefahr des Bestellers, das gilt auch, wenn GMI-Martinek die Transportkosten oder den Transport übernommen hat.
5. Verweigert der Besteller die Abnahme der Ware, so kann ihm GMI-Martinek eine angemessene Frist zur Abnahme oder Annahme setzen. Hat der Besteller die Ware nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist abgenommen oder angenommen, so ist GMI-Martinek berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In jedem Fall kann GMI-Martinek auch ohne Nachweis des tatsächlich entstandenen Schadens und unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 30 % des vereinbarten Preises als Schadenersatz verlangen.
6. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend eine Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Hause GMI-Martinek mindestens jedoch 1 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat, berechnet.
GMI-Martinek ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
§ 8 Gewährleistung
1. Sollte die Ware Material- oder Herstellungsfehler aufweisen, so hat der Besteller sichtbare Fehler - auch Transportschäden - unverzüglich bei GMI-Martinek zu reklamieren.
Sofern die Ware auf Wunsch des Bestellers von GMI-Martinek an die Bestelladresse geliefert wird, hat der Besteller sofort feststellbare Schäden dem Spediteur und GMI-Martinek unverzüglich schriftlich zu melden und dafür Sorge zu tragen, dass diese auch auf den Lieferpapieren vermerkt werden.
2. Bei berechtigten Mängeln ist GMI-Martinek zunächst nach Wahl zur Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder zur Ersatzlieferung berechtigt. GMI-Martinek stehen zwei Nachbesserungsversuche zu. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, oder ist GMI-Martinek zur Mangel- beseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus, aus Gründen, die GMI-Martinek zu vertreten hat, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (Wandlung) oder eine Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
Der Besteller gewährt GMI-Martinek die zur etwaigen Mängelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Besteller dies, ist GMI-Martinek von der Gewährleistung befreit.
3. Bei technischen Artikeln gelten ergänzend die dem Artikel beigefügten Garantiebestimmungen. Stellt sich bei technischen Artikeln, die während der Garantiezeit reklamiert werden, heraus, dass eine Reparatur unwirtschaftlich oder nicht möglich ist, hat der Besteller die Wahl zwischen einem gleichwertigen neuen Artikel oder der Gutschrift des vollen Kaufpreises.
4. Darüber hinausgehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadenersatzansprüche einschließlich entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Bestellers sind ausgeschlossen.
5. Die vorstehende Haftungseinschränkung gilt nicht, soweit die Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt auch dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadenersatzansprüche geltend macht. (Es wird auf das Schriftlichkeitserfordernis hingewiesen).
6. Wird eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, so ist die Haftung von GMI-Martinek auf den voraussehbaren Schaden begrenzt.
7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Übergabe/Lieferung der Ware. Dieselbe Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
8. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel und natürlicher Verschleiß.
Ebenfalls ausgeschlossen sind Ansprüche aus Herstellergarantien.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. GMI-Martinek behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist GMI-Martinek zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestim- mungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch GMI-Martinek schriftlich erklärt wird.
Bei Verwendung gegenüber Unternehmern, einer juristischen Person Öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:
Der Besteller ist erst nach schriftlicher Freigabe durch GMI-Martinek berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen des zwischen GMI-Martinek und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschl. MwSt.) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von GMI-Martinek, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet GMI-Martinek sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann GMI-Martinek verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen ,oder der Schuldner, bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für GMI-Martinek vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, GMI-Martinek nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt GMI-Martinek das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Werden die Liefergegenstände mit anderen, GMI-Martinek nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt GMI-Martinek das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für GMI-Martinek.
5. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller GMI-Martinek unverzüglich davon zu benachrichtigen und GMI-Martinek alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte von GMI-Martinek erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf das Eigentum von GMI-Martinek hinzuweisen.
6. GMI-Martinek verpflichtet sich, die zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, mehr als 20 % übersteigt.
§ 10 Schadenersatzansprüche
1. Schadenersatzansprüche gegen GMI-Martinek sowie deren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund (sei es aus Beratung, positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung), insbesondere auch für indirekte oder Folgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass GMI-Martinek Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, dass es sich um einen Verstoß gegen Kardinalpflichten handelt oder wenn aus der Zusicherung von Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
2. Soweit Schadenersatzansprüche gegen GMI-Martinek, dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres ab Ablieferung.
§ 11 Zahlungsbedingungen
1. Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Bestellung im Internet im Voraus zur Zahlung fällig. Die Zahlung gilt als erfüllt, wenn GMI-Martinek ohne Rechtseinspruch darüber verfügen kann.
2. Scheckeinreichungen gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Wechsel werden als Zahlungsmittel ausgeschlossen.
3. Verzugszinsen berechnet GMI-Martinek mit 5 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der europäischen Zentralbank. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn GMI-Martinek eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist.
4. Ist der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von GMI-Martinek nicht anerkannten Gegenansprüchen des Bestellers nicht statthaft; eben sowenig wie Aufrechnung mit solchen.
5. Zahlungseingänge werden unter Berücksichtigung aller bei Zahlungseingang fälligen Rechnungen - unabhängig vom jeweiligen Rechnungsdatum wie folgt zugeordnet und verrechnet: Waren, Dienstleistungen, Softwarelizenzen, Sonstiges. Der Besteller kann hiervon nicht durch einseitige Erklärung abweichen, es sei denn, dass er bestimmte Lieferungen und/oder Leistungen vorher schriftlich gerügt hat und sich bei der Abweichungserklärung hierauf beruft.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von GMI-Martinek.
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz von GMI-Martinek zuständig ist. GMI-Martinek ist auch berechtigt am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
§ 13 Sonstiges
1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit GMI-Martinek geschlossenen Vertrag bedürfen zu der Wirksamkeit einer schriftlichen Zustimmung von GMI-Martinek.
2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
3. Mit Auftragserteilung werden unsere Geschäftsbedingungen als verbindlich anerkannt. |